Blick zurück 29. Februar 2020

Informationen zum Coronarvirus

Wir haben für weitere Einholung von Informationen im folgenden Quellen aufgelistet, die wir für geeignet und seriös halten. Für den Inhalt, der auf diesen Seiten veröffentlicht wird, sind die Urheber verantwortlich. Bei Unklarheiten oder Verständnisfragen bitten wir um Rücksprache. Eine weitere wichtige Information:
  • Arbeitsunfähigkeit von asymptomatischen Verdachtsfällen
    Gemäß Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesprochen werden (§ 3 AU-RL). Meldet sich ein Patient zwar ohne Symptome, aber als Reiserückkehrer und/oder mit gesichertem Kontakt zu einem bestätigten Erkrankungsfall in der Praxis, um eine vierzehntägige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten, muss er sich an das zuständige Gesundheitsamt wenden (s. auch Ablaufschema für Arztpraxen). Dort wird dann nach Prüfung der individuellen Voraussetzungen gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz verfahren und ggf. ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen.